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Verordnung über Begleitmassnahmen im Sportbereich zur Abfederung der Folgen von Massnahmen des Bundes zur Bekämpfung des Coronavirus

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 185 Absatz 3 der Bundesverfassung1 und auf das Sportförderungsgesetz vom 17. Juni 20112, verordnet: 1. Abschnitt: Zweck Art. 1 Diese Verordnung bezweckt die Abfederung der Folgen, welche die Massnahmen aufgrund der COVID-19-Verordnung 2 vom 13. März 20201 im Sportbereich verursacht haben, durch: a. die Gewährung von Finanzhilfen; b. befristete Anpassungen für die Programme «Jugend und Sport» und «Erwachsenensport Schweiz»; c. befristete Anpassungen für die Studiengänge an der Eidgenössischen Hochschule für Sport Magglingen.
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Schlagworte: Sportpolitik Politik staatlich Schweiz Finanzen Organisierung Hochschule Sportwissenschaft Sportverband Förderung Gesetz Jugend Erwachsene
Notationen: Sportgeschichte und Sportpolitik Leitung und Organisation
Tagging: Coronavirus
Veröffentlicht: Bern Der Schweizerische Bundesrat 2020
Dokumentenarten: elektronische Publikation
Sprache: Deutsch
Level: niedrig