Verordnung über Begleitmassnahmen im Sportbereich zur Abfederung der Folgen von Massnahmen des Bundes zur Bekämpfung des Coronavirus
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 185 Absatz 3 der Bundesverfassung1 und auf das Sportförderungsgesetz vom 17. Juni 20112,
verordnet:
1. Abschnitt: Zweck
Art. 1
Diese Verordnung bezweckt die Abfederung der Folgen, welche die Massnahmen aufgrund der COVID-19-Verordnung 2 vom 13. März 20201 im Sportbereich verursacht haben, durch:
a. die Gewährung von Finanzhilfen;
b. befristete Anpassungen für die Programme «Jugend und Sport» und «Erwachsenensport Schweiz»;
c. befristete Anpassungen für die Studiengänge an der Eidgenössischen Hochschule für Sport Magglingen.
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Notationen: | Sportgeschichte und Sportpolitik Leitung und Organisation |
Tagging: | Coronavirus |
Veröffentlicht: |
Bern
Der Schweizerische Bundesrat
2020
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Dokumentenarten: | elektronische Publikation |
Sprache: | Deutsch |
Level: | niedrig |